Das Bürgerbegehren „Rettet unser Freibad“ hat vor Gericht erneut eine Niederlage erlitten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 die Beschwerde der Initiatoren gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen. Die Stadt Coburg muss damit die Planungen für den Aquaria-Neubau nicht wie von den Initiatoren gefordert vorläufig stoppen.
Bereits im März hatte der Stadtrat das Bürgerbegehren nach entsprechenden Rechtsgutachten zweier unabhängiger Fach-Anwaltskanzleien als unzulässig zurückgewiesen. Die Initiatoren klagten gegen diese Entscheidung und wollten gerichtlich verhindern, dass weitere Planungen in Auftrag gegeben werden. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Eilantrag im Mai ab. Diese Entscheidung hat der BayVGH nun bestätigt.
Fragestellung lässt wesentliche Fragen offen
Nach Auffassung der Richter ist die Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt. Die Bürgerinnen und Bürger könnten nicht eindeutig erkennen, welche Konsequenzen ein erfolgreiches Bürgerbegehren hätte.
So bleibe offen, ob das bestehende Freibad saniert oder ein neues Freibad errichtet werden solle. Auch sei nicht klar, ob Hallen- und Freibad zwingend gleichzeitig gebaut werden müssten oder ob eine zeitlich versetzte Umsetzung möglich wäre.
Vor allem aber beanstandet der BayVGH, dass aus der Fragestellung nicht erkennbar sei, worüber in wesentlichen Grundzügen mit ja oder nein abgestimmt werden soll und zu welchen Maßnahmen Stadt bzw. SÜC verpflichtet werden sollen. Auch die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung blieben unklar.
Damit stünde möglicherweise auch der bereits beschlossene Umfang des Hallenbadneubaus zur Abstimmung, ohne dass dies aus der Fragestellung deutlich werde. Dies sei keine unwesentliche Detailfrage, die später vom Stadtrat geklärt werden könne.
Gericht sieht Bürger durch Begründung irregeführt
Ein zweiter entscheidender Punkt ist die Begründung des Bürgerbegehrens. Darin heißt es, der Stadtrat habe beschlossen, das Freibad in seiner ursprünglichen Gestaltung nicht mehr herzustellen. Stattdessen solle lediglich ein kleines Becken entstehen, das vom Hallenbad in den Freibadbereich hineinrage.
Diese Darstellung bewertet der BayVGH als irreführend. Denn bereits im Mai 2025 hatte der Stadtrat beschlossen, weitere Fördermöglichkeiten für den Außenbereich auszuloten, um den Hallenbadneubau später um ein Freibad erweitern zu können. Dies ist (wie bereits berichtet) in der Stadtratssitzung am 1. Oktober 2026 geschehen, da Unternehmen in der Stadt eine deutliche Gewerbesteuernachzahlung veranlasst hatten. Das Freibad wird damit über ein Mehrzweckbecken mit Wellenbad, Sprung- und Spaßbereich sowie Schwimmbahnen verfügen.
Die Begründung erwecke den Eindruck, die Entscheidung gegen ein Freibad sei bereits endgültig gefallen. Damit seien die Unterzeichnenden über den tatsächlichen Planungsstand in die Irre geführt worden.
Das Gericht betont, dass die Begründung eines Bürgerbegehrens in wesentlichen Punkten sachlich richtig sein müsse. Nur so könnten Bürgerinnen und Bürger eine fundierte Entscheidung über ihre Unterschrift treffen.
Der Beschluss des BayVGH ist nicht anfechtbar. Die Initiatoren müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Noch nicht entschieden ist über die Klage der Initiatoren gegen die eigentliche Ablehnung des Bürgerbegehrens durch die Stadt Coburg. Die FDP als Initiatorin hat jedoch inzwischen mitgeteilt, dass sie sich aus dem Rechtsstreit zurückzieht. Damit ist das Bürgerbegehren gescheitert.