Allgemeine Empfehlungen
- Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen wo immer möglich.
- In geschlossenen Räumen ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
- Es wird empfohlen, in geschlossenen Räumen mind. eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
- Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insb. Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Maskenpflicht
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind:
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen, denen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht möglich ist (bei Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses)
- Beschäftigte während des Dienstes nur im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und bis 16 Jahre müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Maskenpflicht (FFP2-Maske) besteht:
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV, für Fahrgäste, Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal, soweit im Rahmen der Tätigkeit physischer Kontakt zu anderen Personen besteht)
Medizinische Maskenpflicht (OP-Maske) besteht:
- im Fernverkehr
- Innerhalb von Gebäuden bzw. geschlossenen Räumen (einschl. geschlossener Fahrzeugbereiche) von:
- Arztpraxen
- Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen, in denen eine vgl. medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Rettungsdiensten
- voll- oder teilstationäre Alten-/Behinderten-/Pflegeeinrichtungen oder vgl. Einrichtungen* (außer heilpädagogische Tagesstätten)
- im Rahmen der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste* (außer Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- Obdachlosenunterkünften
- Gemeinschaftsunterkünften für Ayslbewerber*innen, Flüchtlinge,...
Testpflicht
- PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder andere Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (nicht älter als 48 Stunden)
- POC-Antigentests (nicht älter als 24 Stunden)
- unter Aufsicht vorgenommene, zugelassene Selbsttests (nicht älter als 24 Stunden)
- Kinder unter 6 Jahren
- noch nicht eingeschulte Kinder
Testpflicht (auch für Geimpfte/Genesene) in vulnerablen Einrichtungen*
Zugang in Hinblick auf geschlossene Räume erhalten nur geimpfte bzw. genesene Personen, Personen mit Testnachweis oder gleichgestellte/von der Testpflicht ausgenommene Personen:
- Krankenhäuser
- voll- oder teilstationäre Alten-/Behinderten-/Pflegeeinrichtungen oder vgl. Einrichtungen* (außer heilpädagogische Tagesstätten)
- Besucher*innnen von Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen*
Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, müssen mindestens zwei mal pro Kalenderwoche einen Testnachweis* erbringen.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
* vereinfachte Auflistung, zusätzliche Einschränkungen/Ausnahmen bestehen. Änderungen/Irrtümer vorbehalten. Es gelten die jew. gültigen Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen.