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Stadt Coburg

Standesamt Coburg

Namen des Kindes; Namensänderung volljährige Kinder

Volljährige Personen haben verschiedene Erklärungsmöglichkeiten zur Änderung Ihres Namens. Im Folgenden werden diese Möglichkeiten erläutert. Das zuständige Standesamt muss jeden Einzelfall nach der bestehenden Rechtslage prüfen und beurteilen, ob die gewünschte Namensänderung möglich ist.

Ultraschallbilder mit Namensvorschlägen und markiertem Datum im Kalender

Beschreibung

Namenserklärungen für volljährige Personen:

  • Namensänderung nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils gemäß § 1617d Abs. 3 BGB:
    Ein volljähriges Kind kann nach der Scheidung der Eltern oder nach dem Tod eines Elternteils seinen Geburtsnamen neu bestimmen.
  • Einbenennung nach § 1617e Abs. 3 BGB:
    Ein volljähriges Kind kann sich von einem Elternteil und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, mit deren Einwilligung einbenennen lassen. Das volljährige Kind kann den Ehenamen annehmen oder einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und dem bisher geführten Geburtsnamen, bilden.

  • Rückbenennung nach § 1617e Abs. 4 BGB:
    Wird die Eheschließung des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden.

  • Neubestimmung des Familiennamens § 1617i BGB:
    Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als minderjähriges Kind erworben hat, unter bestimmten Voraussetzungen einmalig neu bestimmen.