Namen des Kindes; Namensänderung volljährige Kinder
Volljährige Personen haben verschiedene Erklärungsmöglichkeiten zur Änderung Ihres Namens. Im Folgenden werden diese Möglichkeiten erläutert. Das zuständige Standesamt muss jeden Einzelfall nach der bestehenden Rechtslage prüfen und beurteilen, ob die gewünschte Namensänderung möglich ist.
Beschreibung
Namenserklärungen für volljährige Personen:
Namensänderung nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils gemäß § 1617d Abs. 3 BGB: Ein volljähriges Kind kann nach der Scheidung der Eltern oder nach dem Tod eines Elternteils seinen Geburtsnamen neu bestimmen.
Einbenennung nach § 1617e Abs. 3 BGB: Ein volljähriges Kind kann sich von einem Elternteil und dessen Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, mit deren Einwilligung einbenennen lassen. Das volljährige Kind kann den Ehenamen annehmen oder einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und dem bisher geführten Geburtsnamen, bilden.
Rückbenennung nach § 1617e Abs. 4 BGB: Wird die Eheschließung des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden.
Neubestimmung des Familiennamens § 1617i BGB: Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als minderjähriges Kind erworben hat, unter bestimmten Voraussetzungen einmalig neu bestimmen.
Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen für eine etwaige Namensänderung vorliegen müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Dokumente
gültige Ausweisdokumente
aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes
ggf. aktuelle Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters
Je nachdem um welche der oben aufgeführten Erklärungsmöglichkeiten es sich handelt, sind weitere Unterlagen vorzulegen. Bitte wenden Sie sich für eine detaillierte Auskunft an das Standesamt.
Gebühren
Für jede Namenserklärung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00€ je Erklärung an. Werden die Erklärungen im Rahmen einer Beurkundung abgegeben, sofern möglich, fällt eine Gebühr in Höhe von 60,00€ an.
Für Bescheinigungen über die Namenserklärung oder geänderte Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde) fällt eine Gebühr in Höhe von jeweils 12,00€ an.