Wasserrecht
Als Untere Wasserrechtsbehörde handeln wir im Interesse unserer Umwelt und sorgen dafür, dass die oberirdischen Gewässer, das Grundwasser sowie die Bodenschichten vor Schadstoffen und anderen schädlichen Einflüssen geschützt werden. Wir sind zuständig für das gesamte Stadtgebiet Coburg.
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren und dergleichen sind häufig auch Sachverhalte von wasserwirtschaftlicher Bedeutung zu beurteilen (z.B. Lagerung wassergefährdender Stoffe, Abwasserbeseitigung, Bauwasserhaltung, Nähe zu einem Gewässer).
Alle Maßnahmen, welche den Wasserhaushalt beeinflussen können, sind grundsätzlich genehmigungs- oder zumindest anzeigepflichtig. Wir stellen hierüber online Informationen sowie Formulare bereit.
Nicht zu unseren Aufgaben gehört das Trinkwasser. Hierfür sind die Städtischen Überlandwerke Coburg, die SÜC Energie und H2O GmbH zuständig. Bei Fragen (z.B. zur Wasserhärte) wenden Sie sich an die Städtischen Überlandwerke Coburg unter der Tel.-Nr. 09561/749-1555 oder an die E-Mail Adresse contactsuecde.
Abwasserbeseitigung
Die Untere Wasserrechtsbehörde regelt die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die damit verbundenen Gewässer- bzw. Grundwasserbenutzungen.
Unabhängig von einer wasserrechtlichen Erlaubnispflicht ist für eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Zustimmung des Kommunalunternehmen Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb (CEB) erforderlich.
Abwasser im Sinne des Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten / befestigten Flächen abfließt.
Für den Bereich Kleinkläranlagen sollte rechtzeitig ein privater Sachverständiger für Wasserwirtschaft in die Planung einbezogen werden!
Die wasserrechtliche Behandlung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung hat zu erfolgen bei:
a) Genehmigung zur Indirekteinleitung, z.B. Einleitung von Abwasser aus Zahnpraxen / -kliniken (Amalgamabscheider) oder Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Ölabscheider)
b) Erlaubnisverfahren für Kleinkläranlagen
c) Niederschlagswasserentsorgung
Zur Minderung des Abwassers, das der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, besteht auch die Möglichkeit der
- Versickerung (Ein „schadloses Versickern von Niederschlagswasser“ ist unter Beachtung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) erlaubnisfrei. Zu beachten sind hierbei die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser - TRENGW) oder der
- Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Eine „schadlose Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer“ ist unter Beachtung der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer –TRENOG erlaubnisfrei.).
Mit der NWFreiV und den technischen Regeln TRENGW / TRENGW besteht die Möglichkeit gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei, d.h. ohne die Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ins Grundwasser oder in oberirdische Gewässer einzuleiten. Dabei liegt es in der Verantwortung des Bauherren die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen und die entsprechenden Anforderungen einzuhalten. Um insbesondere private Bauherren (z.B. von Einfamilienhäusern) im Umgang mit den genannten Regelungen zu unterstützen, wurde ein einfaches Programm für das Internet-Angebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) erstellt. Mit dem Programm „BEN“ (Beurteilung der Erlaubnisfreihit von Niederschlagswassereinleitungen) sollen Nutzer mit wenigen Schritten prüfen können, ob eine Einleitung erlaubnisfrei erfolgen kann und welche wesentlichen Randbedingungen einzuhalten sind.
Das vorgenannte Programm kann mit nachfolgendem Link gestartet werden: http://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm (Öffnet in einem neuen Tab)
Für die Bemessung ist das Merkblatt DWA-M 153 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Einleitungen, die die vorgenannten Vorgaben nicht erfüllen bzw. nicht einhalten, sind erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis ist bei der Stadt Coburg, Untere Wasserrechtsbehörde, zu beantragen.
Gewässerbenutzungen
Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, dass eine Benutzung der Gewässer grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z.B. zur Wasserversorgung eines Fischteiches),
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z.B. zum Betrieb eines Kraftwerks),
- das Einbringen und Einleiten fester bzw. flüssiger Stoffe in oberirdische Gewässer (z.B. Einleitung von Abwasser),
- das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (z.B. Versickerung des in einer Kläranlage gereinigten Abwassers),
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z.B. zur Wasserversorgung oder zum Trockenhalten einer Baugrube während der Bauzeit).
Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (z.B. Errichtung einer Spundwand oder eines Bauwerkes in das Grundwasser hinein),
- sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs bzw. des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erklären die Wassergesetze bestimmte Gewässerbenutzungen als erlaubnisfrei. Hierunter fallen beispielsweise das Baden in Flüssen und Seen, die Ausübung von Eissport, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motor (Schlauchboot, Surfbrett u. dgl.) sowie der Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft und das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser unter bestimmten Voraussetzungen (TRENOG).
Grundwassernutzungen sind u.a. erlaubnisfrei zur Wasserversorgung von max. einem Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Die Untere Wasserrechtsbehörde weist darauf hin, dass für die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer (Fluss, Bach, Graben, Teich) eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden muss, wenn die Entnahme nicht unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- / Anliegergebrauch fällt.
Gemeingebrauch heißt: Jeder darf geringe Mengen Wasser (z.B. mit Handgefäßen) aus öffentlichen Gewässern schöpfen. Bei Flüssen kann sogar die Entnahme über eine Leitung mit oder ohne Pumpe zulässig sein, wenn lediglich geringe Mengen Wasser verwendet werden.
Wer Eigentümer eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch (Anlieger ist z.B. der Eigentümer der Grundstücke, die an das oberirdische Gewässer angrenzen).
In jedem Fall verboten ist das Aufstauen eines Gewässers ohne vorherige Erlaubnis!
Erdwärmenutzung durch Sonden, Kollektoren oder durch Entnahme von Grundwasser
Die Errichtung von Erdwärmesonden ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz eine Gewässerbenutzung und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Erdwärmekollektoren, die im oberflächennahen Grundwasser eingebracht werden sollen. Die Entnahme und das Wiedereinleiten von Grundwasser im Rahmen des Betriebes einer Wasser-Wärmepumpe ist ebenfalls eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.
Für
- Offene Systeme: Nutzung von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser (Wasserentnahme) für eine thermische Nutzung und das Wiedereinleiten des erwärmten / abgekühlten Wassers ohne weitere Veränderung der Beschaffenheit in das oberflächennahe Grundwasser bis einschließlich 50 kJ/s sowie für
- Geschlossene Systeme: Nutzung von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser für die thermische Nutzung durch Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (Sonden / Kollektoren) bis einschließlich 50 kJ/s
außerhalb von Altlastenflächen bedarf es eines Gutachtens eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) welcher für das Verfahren (Anerkennungsbereich „Thermische Nutzung) zugelassen sein muss.
Für die Bauabnahme ist in allen Fällen immer ein zugelassener PSW mit dem Anerkennungsbereichen „Bauabnahme“, „Bauabnahme Grundwasserbenutzungsanlagen“ oder „Thermische Nutzung“ zuständig und zu beauftragen.
Unter folgendem Link ist die Liste der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Öffnet in einem neuen Tab) ständig aktuell abrufbar.
Erdaufschlüsse (z.B. Kernbohrungen, Rammsondierungen, Rammkernsondierungen usw.)
Alle Erdaufschlüsse (z.B. für Baugrunduntersuchungen, die Niederbringung von Erdwärmesonden oder Brunnen zur Grundwasserentnahme) sind vorab bei der Unteren Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung der Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die vollständige Anzeige, zu der der beauftragte Unternehmer (Brunnenbohrfirma) verpflichtet ist, muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden. Die Untere Wasserrechtsbehörde prüft, ob es infolge der Erdaufschlüsse oder durch das geplante Vorhaben zu einer Grundwasserbenutzung kommt, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Wenn eine Erlaubnis notwendig ist, darf ohne Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit den Arbeiten begonnen werden.
Wasserkraftanlagen
Wasserkraftanlagen sind mit einem Wehr verbunden, welches einen Großteil des natürlichen Abflusses aus dem ursprünglichen Flussbett zu einer Turbine oder einem Wasserrad ableitet. Dieses Wehr können Fische nicht überwinden, sodass die Errichtung von Fischaufstiegshilfen (z.B. Fischtreppen, Rampen oder Umgehungsgerinne) erforderlich wird, welche die biologische Durchgängigkeit wieder herstellen.
In Ausleitungsstrecken ist durch einen ausreichenden Mindestabfluss das Gewässer als Lebensraum und damit auch seine Durchgängigkeit für die dort lebenden Gewässerorganismen zu erhalten.
Bei der Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen ist in der Regel im Hinblick auf den damit verbundenen Gewässerausbau ein Plangenehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren erforderlich. Durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage werden mehrere wasserrechtliche Tatbestände erfüllt (Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten), so dass immer eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich ist, falls weder ein altes Recht noch eine alte Befugnis vorliegt.
Wasserkraftanlagen werden im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht.
Einbau von Recycling-Material (RC-Material)
Für den Einbau von RC-Material ist ebenso eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Gewässerunterhaltung
Die Stadt Coburg regelt als Untere Wasserrechtsbehörde den ordnungsgemäßen Vollzug der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltungslast bestimmt sich im Allgemeinen nach der Einteilung der Gewässer und damit für Coburg wie folgt:
Gewässer I. Ordnung (Itz) und Gewässer II. Ordnung (Lauter, Sulzbach): Freistaat Bayern
Gewässer III. Ordnung (Ketschen- und Rottenbach, Mühlgräben, alle übrigen kleinen Gewässer): Stadt Coburg
Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen, kann die Untere Wasserrechtsbehörde anordnen Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und die Grundstücke so zu bewirtschaften, dass ein Aufstau bzw. eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden wird.
Gewässerschutz
Unser Handeln wird insbesondere bestimmt durch den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz. Unabdingbar sind dabei vorbeugende Maßnahmen des Gewässerschutzes, die gerade auch beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen von Bedeutung sind. Unter den Begriff der "wassergefährdenden Stoffe" fallen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (z.B. Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Gifte usw.). Nur wenn gewährleistet ist, dass der Umgang ordnungsgemäß erfolgt, können mögliche Gefahrenquellen ausgeschlossen werden.
Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zu beachten, die in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zusammengefasst sind.
Die Errichtung ortsfester Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt über 10 m³ bedarf einer baurechtlichen Genehmigung.
Im Übrigen ist der Umgang sowie das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe rechtzeitig vorher der Unteren Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur oberirdische Lagerbehälter für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 m³, wenn sie nicht in einem Überschwemmungsgebiet liegen.
Zusammen mit der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft ist es unsere Aufgabe sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. bei der privaten Heizöllagerung, der gewerblichen Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, bei Tankstellen und Aufzügen) eingehalten werden.
Daneben sind wir auch bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (u.a. bei Ölunfällen) zur Stelle und leiten die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in die Wege. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind umgehend bei der Integrierten Leitstelle unter der Notfallnummer 112 anzuzeigen.
Anlagen am Gewässer
Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.
Für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung von Anlagen an Gewässern der I., II. oder bestimmten Gewässern der III. Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen (z.B. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege und Überführungen sowie Leitungsanlagen), ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Sofern diese nicht im Rahmen der Baugenehmigung erteilt wird, sind wir als Untere Wasserrechtsbehörde zuständig, das notwendige Verfahren durchzuführen sowie die Genehmigung zu erteilen.
Gewässerausbau
Unter Gewässerausbau versteht man die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die Stadt Coburg – Untere Wasserrechtsbehörde als zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
Die Errichtung einer Fischteichanlage stellt den Ausbau eines Gewässers dar und bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Plangenehmigung. Ausnahmen hiervon gibt es nur bei kleineren Anlagen mit einer Fläche von weniger als 200 m2. Unabhängig von der vorgenannten Plangenehmigungspflicht ist jedoch für den Betrieb der Fischteichanlage auf jeden Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete werden von der Unteren Wasserrechtsbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Es ist verboten, im Überschwemmungsgebiet Anlagen und Anpflanzungen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, zu errichten, durchzuführen oder wesentlich zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen genehmigt werden. Sofern die Ausnahmegenehmigung nicht im Rahmen der Baugenehmigung erteilt wird, sind wir als Untere Wasserrechtsbehörde zuständig, das notwendige Verfahren durchzuführen sowie die Genehmigung zu erteilen.
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (FkS) ist Teil der Unteren Wasserrechtsbehörde.
Die FkS wird bei Wasserrechtsverfahren in folgenden Fällen beteiligt:
- Verfahren nach Art. 70 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Fachfragen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen
- Errichtung oder wesentliche Änderung von Wohngebäuden und deren Nebenanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern
- Überschwemmungsgebiete, Hochwasserabfluss