Werbeanlagen; Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung
Werbeanlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung sind ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen.
Beschreibung
Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Werbeanlagen baurechtlich genehmigungspflichtig. Ebenso unterliegt die Änderung des Erscheinungsbildes von bestehenden Werbeanlagen der baurechtlichen Genehmigungspflicht.
Viele Fragen zur Ausführung, Größe, Form sowie zum Anbringungsort der Werbeanlage lassen sich durch ein persönliches Gespräch mit den Ansprechpartner*innen des Bauverwaltungs- und Umweltamtes vor der Antragstellung klären.
Um konkrete Auskünfte erteilen zu können, bringen Sie bitte zur Beratung mit:
Lageplan mit Kennzeichnung des Anbringungsortes der Werbeanlage
ein Foto des Ortes, an dem Sie die Werbeanlage anbringen möchten
eine Fassadenansicht und eine Skizze der geplanten Werbeanlage
oder eine Fotomontage des Anbringungsortes mit Darstellung der geplanten Werbeanlage.
Besondere Hinweise
Abweichungen von Vorschriften der Innenstadtwerbeanlagensatzung bzw. der Werbeanlagensatzung der Stadt Coburg können aufAntrag (Öffnet in einem neuen Tab)zugelassen werden.
Die Anbringung, Errichtung und Änderung von baurechtlich verfahrensfreien Werbeanlagen an Einzelbaudenkmälern bzw. an Baudenkmälern in Ensemblebereichen ist grundsätzlich denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig.
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsgrundes zu privaten Werbezwecken ist eine Sondernutzungserlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.
Dem Bauantrag für Werbeanlagen sind folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:
Aktueller amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage
Zeichnung im Maßstab 1:100 oder ein Farbfoto mit Abbildung der Werbeanlage
Zeichnung im Maßstab 1:100 oder eine farbige Fotomontage mit maßstabsgerechter Darstellung der Werbeanlage am geplanten Anbringungs- bzw. Standort (Architektur und Architekturteile müssen deutlich erkennbar sein)
Baubeschreibung Soweit die notwendigen Informationen nicht im Antrag bzw. in den übrigen Bauvorlagen enthalten sind, sind folgende Angaben erforderlich: - Art und Größe der Werbeanlage - Werkstoffe, Farben und Art der Beleuchtung - benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
Nachweis der Standsicherheit (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird), andernfalls die Erklärung des Tragwerkplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges.
Was sollte ich noch wissen?
Werbeanlagen für befristete Veranstaltungen und Sonderverkäufe, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend angebracht werden, sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Ausnahmsweise können derartige Werbeanlagen für Sonderverkäufe
wegen einer Geschäftseröffnung
wegen eines Geschäftsjubiläums nach Ablauf von jeweils 5 Jahren seit Bestehen des Unternehmens
wegen eines Schadensereignisses
wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes
für die Dauer von höchstens 2 Monaten,
wegen Baumaßnahmen, die eine Einrüstung erfordern und die Sichtbarkeit des Geschäftes erheblich beeinträchtigen, für die Dauer der Beeinträchtigung,
für Sonderaktionen für die Dauer von höchstens 2 Monaten im Kalenderjahr auf Antraghiervon ausgenommen werden.