Zuschussrichtlinien für die Teilnehmer*innen an Kinder- und Jugendfreizeiten
Die Stadt Coburg gewährt nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kinder- und Jugendfahrten oder Freizeiten, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (mit Sitz in der Stadt oder im Landkreis Coburg) veranstaltet werden.
Beschreibung
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Zuschuss muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Amt für Jugend und Familie der Stadt Coburg beantragt werden.
Alle Einkommensarten sind durch Belege nachzuweisen. Sind von den Antragstellenden weitere Zuschüsse bei anderen Trägern beantragt, so muss deren Höhe angegeben werden.
Ein zu Unrecht erhaltener Zuschuss muss zurückgezahlt werden.
Zuschusshöhe
Individualzuschüsse werden bis zur Höhe von 250,00 € gewährt.
mit 50% der Kosten einer Maßnahme wird gefördert, wenn das Nettoeinkommen
für alleinstehende Elternteile 1.300,00 €
für beide Elternteile 1.450,00 €
für jedes Kind 400,00 € nicht übersteigt.
mit 70% der Kosten einer Maßnahme wird gefördert, wenn das Familiennettoeinkommen
für alleinstehende Elternteile 975,00 €
für beide Elternteile 1.100,00 €
für jedes Kind 400,00 € nicht übersteigt
Stand 03/2018
Besondere Hinweise
Ausnahmen
In begründeten Fällen kann von diesen Zuschussrichtlinien abgewichen werden. Diese Förderrichtlinien treten zum 01.04.2009 in Kraft. Eine Anpassung an die Förderungshöchstgrenze ist an die jeweilige Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung über die Förderung von der Familienerholung in Familienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende gekoppelt.
Voraussetzungen
Kinder- und Jugendfreizeiten von anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.
Fahrten, deren Betreuerinnen und Betreuer das Alter von 14 Jahren überschritten haben.
Freizeiten, die von Trägern in Stadt oder Landkreis Coburg durchgeführt werden.
Personen unter 27 Jahren, deren Wohnsitz in der Stadt Coburg liegt.
Schulfahrten oder Kuren fallen nicht unter die Zuschussrichtlinien.
Verfahrensablauf
Nach Beendigung der Maßnahme ist innerhalb von drei Wochen eine Teilnahmebestätigung vorzulegen, auf welcher der veranstaltende Träger die Teilnahme bestätigt. Die bewilligten Zuschüsse werden grundsätzlich erst nach Teilnahme an einer Freizeit an den Träger überwiesen. Den Veranstaltern kann eine Kostenzusage nach Zuschussbewilligung erteilt werden.
Für die Berechnung des Zuschusses gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Förderung von der Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende vom 10.01.2008 in der jeweils gültigen Fassung.