Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:
Betriebspflicht
Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht.
Beförderungspflicht
Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall.
Tarifpflicht
Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes.
Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:
Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
Sie haben an der Heckscheibe Ihres Taxis ein gelbes Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde.
Die Farbgebung für Taxen (hellelfenbein) ist in Bayern vorgeschrieben, § 26 BOKraft.
Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.
Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.
Besondere Hinweise
Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Voraussetzungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
Verfahrensablauf
Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:
Gemeinden
Gewerbeaufsichtsbehörden
der Industrie- und Handelskammer
den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Bearbeitungsdauer
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Fristen
keine
Dokumente
Es sind folgende Unterlagen für die Taxigenehmigung erforderlich:
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z. B.:
Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen.
Nachweis der fachlichen Eignung:
Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Fahreignungsregiester
Nachweise der fachlichen Eignung
Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.