Gemäß § 11 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen Ausländer bereits vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Das kurzzeitige Betretungsrecht nach § 11 Absatz 8 AufenthGbeinhaltet kein freies Bewegungsrecht; die Betretenserlaubnis stellt lediglich sicher, dass Sie den zwingenden Gründen, die Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, auch tatsächlich entsprechen können.
Die Betretenserlaubnis ist weder ein Schengen-Visum noch ein Aufenthaltstitel, sie befreit lediglich von dem infolge einer Ausweisung oder Abschiebung bestehenden Einreiseverbot. Somit ersetzt eine erteilte Betretenserlaubnis auch nicht ein erforderliches Visum oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel.
Besondere Hinweise
Visumpflichtige Drittstaatsangehörige müssen im Falle eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vor Einreise in das Bundesgebiet neben einer Betretenserlaubnis auch das geeignete Visum beantragen.
Voraussetzungen
Die Betretenserlaubnis wird ausnahmsweise und nur für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt.
Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbotes kann einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets nur erlaubt werden, wenn
zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder
die Versagung der Erlaubnis eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich aufhalten wollen.
Ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grund einer Abschiebung oder Zurückschiebung der Bundespolizei oder einer anderen Grenzkontrollbehörde entstanden, ist diese Behörde für die Entscheidung über die Betretenserlaubnis zuständig.
Wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, ist die oberste Landesbehörde für die Entscheidung über die Betretenserlaubnis zuständig.
Dokumente
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.
Gebühren
Die Erteilung einer Betretenserlaubnis: EUR 100,00.