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Stadt Coburg

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Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung

Beschreibung

Es ist verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Es kann eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 

    Es werden drei Fälle der Umwandlung von Dauergrünland unterschieden:

    1) Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen

    Bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzungsform (Acker, Dauerkultur) ist umgewandelte Dauergrünlandfläche wertgleich zu ersetzen (Neueinsaat auf Acker- oder Dauergrünlandfläche). Die Bewertung wird durch die untere Naturschutzbehörde vorgenommen. Für Flächen, die bisher schon keine Wiederansaatverpflichtung hatten (nach 2015 neu entstandenes Dauergrünland) ist eine Befreiung vom Umwandlungsverbot (und damit der Ersatzflächen-Einsaat) möglich.

    2) Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung

    Die Grünlanderneuerung fällt nicht unter das naturschutzrechtliche Umwandlungsverbot mit Ausnahme gesetzlich geschützter Biotope, worunter auch "arten- und strukturreiches Dauergrünland" gehört. 

    3) Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche (in der Regel für Bauvorhaben oder zur Aufforstung) 

    Ist "umweltsensibles Dauergrünland" betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden.

     

    Zuständige Behörden

    • Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen
      • greeningpflichtiger Betrieb: Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als auch förderrechtliche Genehmigung ist erforderlich. Sie müssen müssen diese beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen.
      • vom Greening befreiter Betrieb (Ökobetriebe, Kleinerzeuger): Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist erforderlich. Sie muss bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
    • Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung: Sofern keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen sind, bleibt es bei der förderrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie müssen die Genehmigung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen.