Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person
Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
Beschreibung
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Voraussetzungen
Die Person, die den Gaststättenbetrieb fortführen will, muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Verfahrensablauf
Die Weiterführung muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt werden.
Fristen
Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Dokumente
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung
Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin