Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu erfüllen.
Beschreibung
Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können
betreute Kinder, Jugendliche,
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile
betreffen.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Voraussetzungen
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").
Verfahrensablauf
Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.
Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein.
Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig
Fristen
Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.