Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf einer Erlaubnis. Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt.
Ausbildungsfahrlehrerlaubnis kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen.
Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule gemacht werden.
Zudem muss alle 4 Jahre eine 1-tägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen erfolgen.
Voraussetzungen
Sie sind seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE.
Sie haben innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen.
Verfahrensablauf
Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Fristen
keine
Dokumente
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Fahrlehrerschein der Klasse BE seit mindestens 3 Jahren
Nachweis, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben (schriftliche Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeber)
Bescheinigung der zuständigen Regierung, dass Sie innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungslehrgang teilgenommen haben
Erweitertes Führungszeugnis für die Erlaubnisbehörde nach § 30 a BZRG (darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein)