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Stadt Coburg

Stadt Coburg

Schießstätte; Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs

Beschreibung

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Erläuterungen und Hinweise