Beschreibung
Der Abschussplan ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen. Er ist von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen.
Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen.
Überwachung
Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Seine Erfüllung wird insbesondere durch die Führung einer Streckenliste und deren Vorlage bei der Jagdbehörde und den körperlichen Nachweis durch Vorzeigen des gesamten Wildkörpers oder von Teilen desselben überwacht und kann notfalls erzwungen werden.
Hegeschau
Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne und zur Erhebung bestimmter Daten finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt.
Die Hegeschauen haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
- die Entwickelung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
- die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
- die Bestandsentwicklung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten und
- die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen. Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt der Jagdbehörde.