Wer eine Apotheke führen möchte benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis können Sie bei der Stadt Coburg beantragen. Für die Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke ist die Regierungen von Oberfranken zuständig.
Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden.
Besondere Hinweise
Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke muss bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken beantragt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Dokumente
Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis Apotheke mit Angaben, ab wann Sie welche Apotheke in welcher Eigenschaft (Eigentümer, Pächter, etc.) betreiben wollen
Urkunden Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), ggf. Promotionsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
Ärztliches Zeugnis Hierin muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie körperlich und geistig zur Führung einer Apotheke geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen sind
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Amtliches Führungszeugnis
Personalausweis oder Reisepass
Bestätigung der Apothekerkammer über die bei ihr gemeldeten Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit
Eidesstattliche Versicherung Damit versichern Sie, dass Sie keine Vereinbarung getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen und dass Sie den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf behördliches Verlangen auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorgelegt haben. Die eidesstattliche Versicherung ist am besten der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber persönlich abzugeben
Erklärung über das Betreiben anderer Apotheken Es ist schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben
Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere Nachweis der pharmazeutischen Tätigkeit der letzten zwei Jahre vor Antragstellung
Pläne
Amtlicher Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe(nur notwendig bei Neuerrichtung einer Apotheke)
Bauzeichnung der vorgesehenen Betriebsräume
Der Verwendungszweck, sowie die jeweilige Größe (qm) der Räume ist anzugeben. Allerdings wird dies in der Regel nur bei neuerrichteten Apotheken benötigt
Raumnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke (Original oder beglaubigte Kopie)
als Eigentümer der Apotheke: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament
als Pächter der Apotheke: Pachtvertrag
Erklärung des Verpächters: Der Verpächter hat der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich eine Erklärung über den Grund zur Verpachtung abzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)