Arzneimittelwesen; Anzeige des Einzelhandels außerhalb von Apotheken
Wenn Sie beabsichtigen, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken oder im Reisegewerbe abzugeben, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Stadt Coburg anzeigen.
Beschreibung
Außerhalb von Apotheken dürfen vom Einzelhandel nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme im Ordnungsamt anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der Gemeinde zu erstatten.
Besondere Hinweise
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn die beauftragte Person Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die Sachkenntnis besitzt. Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigem Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, pharmazeutisch-technischer Assistent) anerkannt.