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Stadt Coburg

Ordnungsamt

Arzneimittelwesen; Anzeige des Einzelhandels außerhalb von Apotheken

Wenn Sie beabsichtigen, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken oder im Reisegewerbe abzugeben, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Stadt Coburg anzeigen.

Arzneimittel

Beschreibung

Außerhalb von Apotheken dürfen vom Einzelhandel nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme im Ordnungsamt anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der Gemeinde zu erstatten.