Beschreibung
Solange ein Asylverfahren läuft, ist Asylbewerbern der Aufenthalt in Deutschland zu gestatten. Diese Aufenthaltsgestattung ist aber kein Aufenthaltstitel, der zum Beispiel auch zur Aufnahme einer Arbeit berechtigt. In vielen Fällen ist mit der Gestattung auch die Pflicht verbunden in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Gestattung wird anfangs auch auf einen Regierungsbezirk – in unserem Fall Oberfranken - beschränkt. Diese Beschränkung erlischt nach drei Monaten, wenn sich die Person ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten hat und nicht mehr verpflichtet ist in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Auch nach Straftaten kann die Beschränkung aufrechterhalten werden.
Asylbewerber, die nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und deren Lebensunterhalt nicht gesichert sind, sind in der Regel dennoch verpflichtet, an einem zugewiesenen Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage).
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