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Stadt Coburg

Einwohneramt

Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung

Während der Durchführung eines Asylverfahrens sowie nach negativem Abschluss des Asylverfahrens oder Rücknahme des Asylantrags kann ein Asylbewerber gemäß § 10 Aufenthaltsgesetz nur in bestimmten Fällen einen Aufenthaltstitel erlangen.

Beschreibung

Ausländer erhalten während eines Asylverfahrens in Deutschland eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Diese ist kein Aufenthaltstitel. Sie soll als vorläufiges Aufenthaltsrecht lediglich den Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens ermöglichen. Siehe Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Verlängerung

Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, können vor dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens nur in Ausnahmefällen einen Aufenthaltstitel erhalten. Für die Ausnahme ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde nötig, außerdem müssen wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sein.

Ein bereits erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann auch dann verlängert werden, wenn die Person jetzt einen Asylantrag stellt.

Ausländern, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, darf vor der Ausreise nur ein Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Einschränkungen gelten nicht im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf den Aufenthaltstitel.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltstitels unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.