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Stadt Coburg

Sozial- und Versicherungsamt

Betreuungswesen; Vollzugshilfe

Die Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten gehört zu den Pflichtaufgaben der Betreuungsstelle der Stadt Coburg.

Betreuung

Beschreibung

Das Gericht hat den/die Betroffene*n vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des/der Betroffenen. Das Gericht kann den/die Betroffene*n durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er/sie sich weigert, an Verfahrenshandlungen mitzuwirken.

Die zuständige Behörde hat den/die Betreuer*in oder den/die Bevollmächtigte*n im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung oder Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde erfolgen.