Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung
Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" ermöglichen es den Bürger*innen, in vielen Angelegenheiten der Stadt direkt selbst zu entscheiden.
Beschreibung
Vor einem Bürgerentscheid steht ein Bürgerbegehren. Dabei müssen ausreichend Unterschriften von in der Stadt Coburg wahlberechtigten Bürger*innen gesammelt werden. Ist diese - Quorum genannte - Zahl an Unterschriften erreicht, muss die Stadt prüfen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Ist die Zulässigkeit festgestellt, kann der Stadtrat dem Begehren direkt zustimmen. Tut er dies nicht kommt es innerhalb von drei Monaten zu einem Bürgerentscheid. Alternativ kann der Stadtrat einen eigenen Vorschlag zum Thema zur Wahl stellen. Beim Bürgerentscheid können sich die Wahlberechtigten dann zwischen beiden Vorschlägen entscheiden.
Voraussetzungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten der Stadt Coburg zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Oberbürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der Stadtbediensteten und die Haushaltssatzung.
Die Frage des Bürgerbegehrens muss mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein, sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss in Coburg von mindestens 7 % der Bürger*innen unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Stadtrat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss zusätzlich mindestens 20 % der Wahlberechtigten betragen.
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Gebühren
Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Gemeinde.