Beschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen bei der Finanzierung von Erziehungsberatungsstellen. Träger solcher Einrichtungen können eine Förderung beantragen.
Die Beratungsstellen müssen in mindesten einem der folgenden Bereiche tätig sein:
- Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Gefördert werden Personalausgaben für
- präventive Förderung der Erziehung in der Familie,
- präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z.B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern) sowie Sozialraumorientierung,
- Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
- psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
- Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
- kurzfristige Krisenintervention,
- Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung,
- Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
- aufsuchende Angebote, z. B. regelmäßige Außensprechstunden in Kindertageseinrichtungen, Kliniken, Familienzentren, Schulen, Frauenhäusern, etc.
- Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
- Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
- Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z.B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
- Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.