Erziehungsberatungsstellen; Beantragung einer Förderung
Beschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen bei der Finanzierung von Erziehungsberatungsstellen. Träger solcher Einrichtungen können eine Förderung beantragen.
Die Beratungsstellen müssen in mindesten einem der folgenden Bereiche tätig sein:
Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Gefördert werden Personalausgaben für
präventive Förderung der Erziehung in der Familie,
präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z.B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern) sowie Sozialraumorientierung,
Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
kurzfristige Krisenintervention,
Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung,
Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
aufsuchende Angebote, z. B. regelmäßige Außensprechstunden in Kindertageseinrichtungen, Kliniken, Familienzentren, Schulen, Frauenhäusern, etc.
Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z.B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
Besondere Hinweise
Derzeit werden keine weiteren Erziehungsberatungsstellen in die Förderung aufgenommen (siehe Nr. 4.3 der Richtlinie)!
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger von Erziehungsberatungsstellen. Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
professionelle und multidisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe,
abgeschlossenes psychologisches/psychotherapeutisches Universitätsstudium oder sozialpädagogisches Hochschulstudium mit Abschluss Master oder Bachelor (vormals Diplom),
andere Fachkräfte sozialwissenschaftlicher, pädagogischer oder medizinischer Studienrichtungen sowie mit Abschluss Heilpädagogik können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie durch ihre Qualifikation das fachliche Profil der Beratungsstelle stärken,
vergleichbare ausländische Studienabschlüsse können unabhängig von einer staatlichen Anerkennung ebenfalls berücksichtigt werden, hierfür obliegt die fachliche Einschätzung der jeweiligen Erziehungsberatungsstelle zusammen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Teamassistenz.
Das Team der Fachkräfte sollte über unterschiedliche einschlägige Studienabschlüsse verfügen, um die multidisziplinäre Besetzung sicherzustellen. Auf einen angemessenen Anteil von universitären Hochschulabschlüssen auf Masterniveau ist dabei zu achten.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich. Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist elektronisch oder schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen. Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Fristen
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Dokumente
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung: Förderprogramm: Förderung von Erziehungsberatungsstellen
Personalkosten für festangestelltes Personal: Anlage 1 zum Antrag auf Bewilligung
Kostenübersicht: Anlage 2 zum Antrag auf Bewilligung
Finanzierungsplan: Anlage 3 zum Antrag auf Bewilligung