Fahrerlaubnis für Bus und Lkw; Beantragung der Verlängerung der Geltungsdauer
Die Fahrerlaubnisse für Lkw und Bus gelten nur befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der gemeinsamen Zuslassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg beantragen.
Beschreibung
Die Fahrerlaubnisklassen für Lkw und Bus werden nur noch befristet erteilt. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der gemeinsamen Zulassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg beantragen. Für die Verlängerung ist keine Führerscheinprüfung erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft aber Ihre körperliche Eignung. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird jeweils längstens für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert.
Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 nach den alten Fahrerlaubnisklassen erteilt wurden, werden die entsprechenden alten Fahrerlaubnisse nicht umgestellt, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres
Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 eine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen und
Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2 eine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE (ausgenommen Einschlussklassen)
nicht mehr führen.
Bei der Umstellung werden die neuen Fahrerlaubnisklassen wie folgt befristet:
Alte Fahrerlaubnisklasse 3: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden nicht befristet. Die Fahrerlaubnisklasse CE wird mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge bis zum 50. Lebensjahr befristet zugeteilt.
Alte Fahrerlaubnisklasse 2: Die Fahrerlaubnisklassen C und CE werden bis zum 50. Lebensjahr befristet.
Bei Fahrerlaubnissen, die bis zum Ablauf des 27.12.2016, erteilt wurden, endet die Geltungsdauer entsprechender Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E mit Vollendung des 50. Lebensjahres des/der Inhaber*in.
Fristen
Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig. Nach Fristablauf dürfen Sie keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr führen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis notwendig, ggf. erst nach Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung.
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung)
oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
Bei Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D und DE ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich: Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung
Gebühren
- Geltungsdauer verlängern: ca. 45 Euro - Kosten für Auszug aus dem Bundeszentralregister - Kosten für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten