Wer eine Fahrschule eröffnen will, benötigt dafür eine Fahrschulerlaubnis.
Beschreibung
Damit Sie als selbständige*r Fahrlehrer*in Fahrschüler*innen ausbilden dürfen oder durch angestellte Fahrlehrer*innen ausbilden lassen dürfen, benötigen Sie – neben der entsprechenden Fahrlehrererlaubnis – einer Fahrschulerlaubnis. Um als Inhaber*in einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich.
Für eine Fahrschule in Coburg kann die Fahrschulerlaubnis beim Ordnungsamt auf Antrag für die Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt werden.
Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse BE berechtigt – entsprechend der Fahrlehrerlaubnis – zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Voraussetzungen
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
Bewerber*innen das 25. Lebensjahr vollendet haben und keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Bewerber*innen die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen können,
Bewerber*innen die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die sie die Fahrschulerlaubnis beantragen,
Bewerber*innen mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer*inen tätig waren,
Bewerber*innen erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben,
Bewerber*innen den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.
Bei Inhabern einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, müssen die oben unter Punkt 3 bis 5 genannten, an die Berufsqualifikation anknüpfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse wird diesen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.
Fristen
keine
Dokumente
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis Im Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 Fahrlehrergesetz die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll.
amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz
Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate sein darf
Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist
Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft oder Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat (s. Voraussetzungen) sind teilweise andere / weitere Unterlagen erforderlich. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer Erlaubnisbehörde.