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Stadt Coburg

Allgemeine Finanzwirtschaft

Gewerbesteuer; Erhalt des Bescheids über die Festsetzung

Beschreibung

Was ist die Gewerbesteuer?

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Ertrag des Gewerbebetriebes. Ausschlaggebend ist der nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn. Dieser wird allerdings noch um Hinzurechnungen vermehrt bzw. um Kürzungen, gegebenenfalls auch vorhandenen Gewerbeverlusten aus Vorjahren vermindert. Der auf diese Weise festgestellte Gewerbeertrag wird mit der bundesweit gültigen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Dieses Ergebnis wird als Steuermessbetrag bezeichnet. Die endgültige Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus der Anwendung des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag. Der Hebesatz liegt in Coburg aktuell bei 310 %.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Gewerbesteuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbetrieb im Inland sowie auch das Reisegewerbe.

Wenn Sie also Unternehmer insbesondere in Handel, Handwerk, Dienstleistungen und Industrie sind, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler - es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Wer erhebt die Gewerbesteuer?

Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Die Gemeinde legt auch den Hebesatz fest, mit dessen Hilfe der Gewerbesteuerbetrag aus dem - bundesweit einheitlich zu ermittelnden - Gewerbesteuermessbetrag berechnet wird. Für viele Gemeinden stellt die Gewerbesteuer eine wichtige Einnahmequelle zur Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben dar. Für die meisten Unternehmen wiederum bedeutet die Höhe des Hebesatzes eines der entscheidenden Kriterien für die Standortwahl, da die Unterschiede der Hebesätze von Städten und Gemeinden erheblich sind.

Verfahren

Von Ihrer Gewerbeanmeldung bei der Abteilung Gewerberecht des Ordnungsamtes der Stadt Coburg wird automatisch nicht nur die Steuerabteilung der Allgemeinen Finanzwirtschaft, sondern auch das Finanzamt informiert, so dass Sie dort ab Aufnahme Ihrer Gewerbetätigkeit als steuerpflichtig registriert sind.

Sollten es bzgl. der Eingruppierung Ihrer Tätigkeit, z.B. als Gewerbe oder Freiberuf, noch letzte Unklarheiten geben, werden diese letztendlich auch vom Finanzamt unter einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten geklärt. In letzter Instanz wird die Entscheidung, ob die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, vom Finanzamt getroffen.

Vom Finanzamt Coburg werden Sie nach Geschäftsaufnahme um Mitteilung Ihrer Gewinnerwartung für das laufende Geschäftsjahr gebeten. Entsprechend wird vom Finanzamt ein Steuermessbetrag ermittelt, auf dessen Basis die Steuerabteilung der Stadt Coburg mittels Anwendung des Hebesatzes Ihre Vorauszahlungen für das erste Jahr Ihrer Gewerbetätigkeit kalkuliert.

Von Ihrer Gewinneinschätzung und anderen vom Finanzamt bewerteten Faktoren hängt es ab, ob Sie bereits im Jahr der Geschäftsaufnahme Vorauszahlungen leisten müssen. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie von der Allgemeinen Finanzwirtschaft, Steuerabteilung einen Bescheid über die zu leistenden Vorauszahlungen.

Aber auch wenn Sie im Jahr des Tätigkeitsbeginns noch keine Vorauszahlungen leisten müssen, müssen Sie in jedem Fall bis zum 31.05. des darauffolgenden Jahres beim Finanzamt Coburg eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

Für alle Gewerbetreibende besteht Gewerbesteuerpflicht.

Das Finanzamt setzt nun aufgrund Ihrer Steuererklärung  den maßgeblichen Gewerbeertrag und - durch Multiplikation mit der Gewerbesteuermesszahl - Ihren Gewerbesteuermessbetrag fest. Der entsprechende Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes geht sowohl Ihnen als auch der Steuerabteilung der Allgemeinen Finanzwirtschaft zu.

Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes ist die für die Steuerabteilung der Stadt Coburg bindende Besteuerungsgrundlage.

Hier wird dann Ihre Gewerbesteuerschuld unter Berücksichtigung des Hebesatzes der Stadt Coburg berechnet. In der Regel erhalten Sie innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Gewerbesteuermessbescheides den entsprechenden Gewerbesteuerbescheid.

Auf den Betrag der tatsächlichen, für das vorangegangene Geschäftsjahr zu zahlenden Gewerbesteuer werden dann die bereits geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.

Gleichzeitig stellt die Höhe Ihres Gewerbesteuerbetrages die Basis für die Gewerbesteuervorauszahlungen dar.

Allerdings können Sie einen Vorauszahlungsanpassungsantrag aufgrund bestimmter Faktoren, wie z.B. geplante Veränderungen in Ihrem Betrieb, beim Finanzamt stellen.