Beschreibung
Parkvergünstigungen für Handwerksbetriebe in der Stadt Coburg
Vergünstigungen:
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an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (VZ 286 und 290 StVO), zu parken,
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im Bereich des Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
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an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind (mit Zusatzschild), zu parken; Behindertenparkplätze dürfen nicht benutzt werden
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an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr,
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in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,
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auf Gehwegen zu parken; eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern muss jedoch verbleiben (§ 12 Abs. 4 StVO); Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden.
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in Fußgängerbereichen (VZ 242) zu parken, jedoch nur während der zugelassenen Lieferzeiten (i.d.R. 18-10 Uhr) – außerhalb dieser Zeiten nur in Notfällen