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Stadt Coburg

Standesamt Coburg

Kirchenaustritt; Erklärung

Beschreibung

Nach Art. 3 Abs. 4 KirchStG bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt. Die Erklärung kann persönlich zur Niederschrift ("mündlich") beim zuständigen Standesamt abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form ("schriftlich") beim zuständigen Standesamt eingereicht werden. Der Austritt in öffentlich-beglaubigter Form erfolgt bei einem Notar. Eine beglaubigte Abschrift dieser notariell beglaubigten Austrittserklärung ist dem zuständigen Standesamt zuzuleiten.

Sofern Sie sich für den persönlichen Austritt zur Niederschrift beim Standesamt Coburg entscheiden, können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt Coburg in Verbindung setzen oder übre das Online-Portal der Stadt Coburg einen Termin vereinbaren.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

  1. die Römisch-Katholische Kirche,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
  3. die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
  4. die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
  5. die Evangelisch-methodistische Kirche,
  6. die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
  7. die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
  8. der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
  9. die Christian Science in Bayern,
  10. die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
  11. die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
  12. die Christengemeinschaft in Bayern,
  13. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
  14. der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
  15. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  16. der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
  17. die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
  18. Jehovas Zeugen in Deutschland
  19. Humanistische Vereinigung
  20. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
    Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

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