Beschreibung
Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.
Voraussetzungen
Die Beförderung einer verstorbenen Person ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Überführung ist so durchzuführen, dass die Würde des/der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Erfolgt eine Überführung ins Ausland sind weitere Vorschriften zu beachten. In der Regel ist dabei unter anderem ein Leichenpass zur Beförderung notwendig (siehe „Leichenpass; Beantragung der Ausstellung“).
Verstorbene Personen dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit einem Leichenwagen befördert werden. Die Leichenwachen sind Fahrzeuge, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die ausschließlich hierfür verwendet werden. Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an uns.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Standesamt - Sachgebiet Sterbefälle und Bestattungswesen | 09561 89-1346 |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Svenja Günzel | 09561 89-1345 | |
Frau Pia Miethling | 09561 89-1346 |