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Stadt Coburg

Bauverwaltungs- und Umweltamt

Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages

Werden in öffentl. Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. I.d.R. wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen. Anders verhält es sich bei Telekommunikationsleitungen. Für die Verlegung ist eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz zu beantragen.

Beschreibung

In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.

Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).