Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann und es keine Änderungsmöglichkeiten nach personenstandsrechtlichen Vorschriften gibt.
Beschreibung
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Die Wiederannahme eines vor der aufgelösten Ehe geführten Namens fällt nicht unter eine behördliche Namensänderung.
Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.
Voraussetzungen
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie sind asylberechtigt, anerkannter Flüchtling oder Staatenlose bzw. Staatenloser (heimatloser Ausländer verwirrt die Mehrheit und Kontingentflüchtlinge unterstehen keinem deutschem Personalstatut, haben damit kein Antragsrecht)
Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Wichtiger Grund meint, dass Sie an nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten durch den geführten Namen leiden und eine Namensänderung dadurch nicht nur förderlich, sondern objektiv erforderlich ist. Dieser Grund hat ausführlich beschrieben bzw. durch entsprechende Nachweise belegt zu werden.
Verfahrensablauf
Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.
Erst nach Eingang der vollständigen Dokumente kann der Fall beurteilt werden. Nach Prüfung erhalten der Antragsteller sowie alle Beteiligten einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Als Nachweis über die Namensänderung wird eine Namensänderungsurkunde ausgestellt.
Gebühren
Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.