Beschreibung
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die dauerhaft als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Hierunter fallen alle üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten und andere Betriebe unabhängig von der Bezeichnung. Zudem ist unbeachtlich, wie viele Personen dort tätig werden und wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzer ausgestaltet ist.
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Eine Prostitutionsvermittlung ist eine gewerbliche Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers; dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören; z.B. Betrieb eines Escort-Service.
Für Prostitutionsfahrzeuge und Prostitutionsveranstaltungen können darüber hinaus Anzeigepflichten gelten.
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür zudem einer Stellvertretererlaubnis.
Die Behörden haben gegenüber Erlaubnisinhabenden Auskunft- und Nachschaurechte gemäß §§ 29 - 31 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Die Beauftragten der Behörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Personenkontrollen vorzunehmen. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.