Beschreibung
Zweck
Ausgleich der Einsatzkosten, die den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen bei der Bewältigung der Katastrophenlage „Corona-Pandemie“ während des Zeitraums der mit Wirkung vom 9. Dezember 2020 festgestellten Katastrophe in Bayern entstanden sind bzw. in diesem Zeitraum veranlasst wurden. Der Erstattungszeitraum endete mit Ablauf des 6. Juni 2021.
Hinweis:
Der Ausgleich der während der Katastrophe vom 16. März 2020 bis zum 16. Juni 2020 entstandenen Einsatzkosten erfolgt nach der SARS-CoV-2 Einsatzkostenerstattungsrichtlinie vom 16. Juli 2020 Az. D4-2258-4-5 und G7VZ-G8000-2020/122-433. Hier endete die Frist zur Vorlage von Anträgen bei den Regierungen am 31.03.2021.
Gegenstand
Erstattet werden insbesondere Aufwendungen für folgende typischen Einsatzmaßnahmen:
- Einrichtung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe
- Einsatz eines Pflegeleiters FüGK
- Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, soweit keine Abrechnung im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetztes (BayRDG) möglich ist
- Einsatz von Kräften aus dem Pflegepool
- Heranziehung von Personen zu Dienst- und Werkleistungen
- Heranziehung von Gerätschaften
- Sonstige Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.
Erstattungsempfänger
- die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
- die kreisangehörigen Gemeinden,
- die Verwaltungsgemeinschaften,
- die Bezirke,
- die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- die freiwilligen Hilfsorganisationen und
- die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
Art und Höhe
Erstattungen werden ohne Eigenbeteiligung für Aufwendungen gewährt, die
- in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
- notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
- im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.
Eine Erstattung entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger, Pflegekasse für Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen). Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.
Die Erstattung erfolgt ohne Rechtanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. Daneben oder darüberhinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich.