Beschreibung
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.
Besondere Hinweise
Rechtlicher Hinweis
Bei Durchführung von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsgrund auswirken, müssen Sie nicht nur den Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen stellen, sondern sich auch um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bemühen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie eine gesonderte Genehmigung benötigen, wenn eine öffentliche Straße aufgegraben werden soll, z.B. weil Sie neue Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verlegen lassen. Unter der Rubrik “Straßen, Gewässer“ können Sie sich hier (Öffnet in einem neuen Tab) näher informieren und auch das entsprechende Antragsformular herunterladen.
Die Einrichtung von Baustellen ohne Erlaubnis oder Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Prüfverfahren
In jedem Fall ist vor jeder Anordnung die
- Polizei
zu hören.
Von den örtlichen Gegebenheiten hängt es ab, ob auch folgende Behörden hinzugezogen werden:
- SÜC (wenn z.B. Leitungen betroffen sind)
- CEB (wenn z.B. eine Aufgrabungserlaubnis notwendig ist)
- OVF (z.B. bei Verlegung von Haltestellen)
- Deutsche Bahn (wenn z.B. Bahnübergänge betroffen sind)
- Staatliches Bauamt Bamberg (z.B. bei Bundesstraßen und Staatsstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten)
- benachbarte Straßenverkehrsbehörden (wenn z.B. Umleitungen in deren Zuständigkeitsbereichen notwendig sind)
- Regierung von Oberfranken (z.B. bei Bedarfsumleitungen)
- Stadtbauamt (Verkehrsplanung)
- Grünflächenamt (wenn z.B. Bäume gefällt werden müssen)
- Feuerwehr (Aufrechterhaltung des Brandschutzes)
Bei einfachen Fällen kann die Verkehrsabteilung ihre Entscheidung unter Bezugnahme der Stellungnahmen anderer Behörden anhand der vorgelegten Pläne treffen.
Bei komplizierteren und großräumigen Vorhaben kann die Verkehrsabteilung letztendlich nur im Rahmen eines Ortstermins entscheiden, ob nach dem eingereichten Plan vorgegangen werden kann oder ob Änderungen vorgenommen werden müssen.
Im Anschluss erhält der Antragsteller – meist der Bauunternehmer – die verkehrsrechtliche Anordnung.
Voraussetzungen
Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.
Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.
Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Fristen
Die Bearbeitungszeit für die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen hängt sehr von der Komplexität des Vorhabens ab.
Da eventuell andere betroffene Behörden oder Einrichtungen (wie Polizei, Feuerwehr, Verkehrsbetriebe bei Verlagerung von Haltestellen, anliegende Betriebe etc.) zu hören und ggf. auch Ortsbesichtigungen durchzuführen sind, empfiehlt es sich, den Antrag möglichst früh zu stellen.
I.d.R. ist es ausreichend, den Antrag ca. 4 Wochen vor geplantem Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind und ohne Einwände genehmigt werden, erhalten Sie die verkehrsrechtliche Anordnung bereits nach 1 Woche.
Sollten bestimmte Einzelmaßnahmen noch geklärt werden müssen, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend. In sehr komplexen Extremfällen kann die Antragsabgabe bis zu einem halben Jahr im Voraus erforderlich sein.
Dokumente
Die Beibringung von Unterlagen hängt vom Einzelfall ab: für die Verkehrsabteilung muss ersichtlich sein, wie der Verkehr geführt werden soll. Meist kann der mit den Bauarbeiten beauftragte Unternehmer die Situation richtig einschätzen und weiß, welche Unterlagen er dem Antrag beifügen muss.
- Lageplan
- Regelplan: eine Vielzahl von typischen Baustellensituationen wurden bereits zusammengestellt und unter Beachtung der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen hierfür entsprechende Muster-Verkehrssicherungen entworfen
- Verkehrzeichenplan: dann erforderlich, wenn kein Regelplan geeignet ist und/oder bei umfangreicheren Maßnahmen; der Verkehrszeichenplan beinhaltet neben dem Standort die geplanten Beschilderungen, Absperrbaken, Fahrbahnmarkierungen und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten
- Umleitungsplan
- Signalzeitenplan: wenn der Einsatz einer Lichtzeichenanlage erforderlich ist
Anträge / Formulare
Gebühren
Grundsätzlich ist die Höhe der Gebühren abhängig von
- der Dauer der Maßnahme
- dem Verwaltungsaufwand, z.B. der Notwendigkeit, selbst Pläne zu erstellen
Nachfolgende Gebührenregelung gilt für alle verkehrsrechtlichen Anordnungen, deren Bearbeitungen keinen besonderen Verwaltungsaufwand verursachen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Anordnungen unter Verwendung eines offiziellen Regelplanes gemäß RSA erfolgen können.
Dauer der Anordnung | Gewegsperrung | 1/2-seitige Sperrung | Vollsperrung |
bis 1 Woche | 25,00 € | 35,00 € | 45,00 € |
bis 2 Wochen | 40,00 € | 60,00 € | 80,00 € |
bis 1 Monat | 65,00 € | 100,00 € | 130,00 € |
bis 3 Monate | 95,00 € | 140,00 € | 190,00 € |
jeder weitere Monat | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € |
Folgende Zuschläge werden berechnet:
Art des Zuschlages | Höhe |
Pauschale für Ortstermin (einmalig je Baustelle) | 25,00 € |
Erstellung von Verkehrszeichen- oder Umleitungsplänen abhängig vom Aufwand | 50,00 € - 280,00 € |
Antragstellung weniger oder gleich 3 Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme | 60,00 € |
Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung erst nach Beginn der Maßnahme | 90,00 € |
Bei Verlängerungen gilt:
Es ist die Differenz zwischen den nach o.g. Grundsätzen ermittelten Grundbeträgen zu berechnen, mindestens jedoch 12,00 €. Maximal wird für eine Anordnung 767,00 € erhoben.
Zahlungsarten
Die Gebühr kann sowohl vor Ort bar beglichen werden als auch per Überweisung nach Eingang des mit der Post versendeten Gebührenbescheides.
Rechtsgrundlage
- § 45 Abs. 1 und Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Straßenverkehr, Kommunale Verkehrsüberwachung | 09561 89-1310 |