Inhalt anspringen

Stadt Coburg

Amt für Jugend und Familie

Unterhaltsvorschuss; Beantragung

Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.