Sie können einen Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag den Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal:
für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2023: 250 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.
Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Besondere Hinweise
Sie sind verpflichtet das Jugendamt über alle Veränderungen zu informieren, zum Beispiel wenn
Sie umziehen,
Sie heiraten,
Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,
der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht und sich das Einkommen des Kindes ändert oder
Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.
Wichtig sind die Hinweise im Antragsformular, Merkblatt und Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle.
Voraussetzungen
Das Kind
erhält keinen, wenig oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des Betrags des Unterhaltsvorschusses liegen,
lebt in Deutschland,
bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt.
Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) bezieht oder
durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.
Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:
Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt oder das Kind wird vom anderen Elternteil erheblich mitbetreut.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat wieder geheiratet.
Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Die Mutter, die nicht mit dem Vater verheiratet ist, wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft und seines Aufenthalts nicht mit. Zur Mitwirkung gehört auch, dass die Mutter bereits ab Feststellung der Schwangerschaft alles Zumutbare unternimmt, den Vater ausfindig zu machen.
Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere
erhaltene Unterhaltszahlungen
Waisenbezüge
bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, eigene Einkünfte.
Verfahrensablauf
Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.
Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") sind vom Einzelfall abhängig.
Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil eingefordert wurde.
Dokumente
Zentrale Unterlagen sind
Geburtsurkunde des Kindes
Personalausweis oder Reisepass des alleinerziehenden Elternteils
bei ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindern bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Aufenthaltstitel
Meldebestätigung (oder ggf. Zustimmung zur Auskunft durch die Meldebehörde)
sowie beispielsweise je nach Einzelfall
Unterhaltstitel (z. B. aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil oder Beschluss)
Scheidungsurteil
bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
Nachweise über
Unterhaltszahlungen
Mahnungen zu Unterhaltszahlungen
Jobcenterbescheide (bei Kindern ab 12 Jahren)
Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahren)
Bescheid zur Halbwaisenrente
Bewilligungs-/Aufhebungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
Je nach Konstellation im Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Nachweise anderer Behörden können eventuell durch Zustimmung zur Auskunftserteilung durch diese Behörde ersetzt werden. Informationen hierzu gibt es bei der Unterhaltsvorschussstelle.
(Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage;
wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen