Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
Für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen ist zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Beschreibung
Um Bauherren, Planer, Fachhandwerker und Bohrunternehmen über Erdwärmesonden zu informieren und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau einer Anlage aufzeigen, haben die Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gemeinsam mit dem Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V. einen Leitfaden für die Erstellung von Erdwärmesonden für Wärmepumpenanlagen herausgegeben. Neben grundsätzlichen Aussagen zur wasserrechtlichen Beurteilung gibt er Hinweise und Empfehlungen, was bei Erstellung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage zu beachten ist und informiert über nötige Antragsunterlagen.
Der Leitfaden wurde auf Grund technischer Weiterentwicklungen und rechtlicher Änderungen aktualisiert und in einer 4. Auflage neu aufgelegt. Er kann im Internet heruntergeladen (siehe unter "Links und Downloads") werden.
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen ist zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Besondere Hinweise
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle geologischen Untersuchungen (u. a. auch Bohrungen) zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter "Verwandte Themen").
Fristen
Für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserpumpen ist mindestens einen Monat vor der geplanten Ausführung eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG bei der zuständigen Unteren Wasserrechtsbehörde (Bauverwaltungs- und Umweltamt, Steingasse 18, 96450 Coburg) zu beantragen.
In den Fällen des Art. 15 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayWG (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion bei thermischen Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s) gilt die Erlaubnis nach Ablauf von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach Art. 70 Abs. 2 BayWG als erteilt, sofern die zuständige Behörde nicht innerhalb dieser Frist entscheidet.
Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmesondenanlagen
Für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen ist zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.