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Stadt Coburg

Öffentliche Sicherheit

Silvesterfeuerwerk: Hinweise aus dem Ordnungsamt

Silvesterfeuerwerk

In Coburg gibt es in der Silvesternacht 23/24 keine angeordneten Verbotszonen, in denen Bürger*innen kein Feuerwerk zünden dürfen. In der Nacht gelten die allgemeinen Vorgaben. Das heißt konkret, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Um die Brandgefahr für die vielen historischen Gebäude in der Coburger Innenstadt, wie Schloss Ehrenburg, Landestheater, Naturkundemuseum, Stadt-, Rat- und Zeughaus, zu reduzieren, bittet Kai Holland, Leiter des Ordnungsamtes: „In deren Umkreis soll grundsätzlich jedes Feuerwerk unterbleiben.“ Zudem sollte darauf geachtet werden, den Abstand zu Tierhaltungen, wie Weiden und Ställen, Scheunen, Tankstellen und leicht entzündlichen Stoffen, wie zum Beispiel trockenem Weihnachtsschmück, möglichst groß zu halten. 

Die Veste Coburg wird am 31. Dezember ab 22 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen, um die Brandgefahr für die Festungsanlage zu minimieren. 

Grundsätzlich rät das Ordnungsamt nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die eine Zulassung in Deutschland haben. Diese sind am CE-Zeichen zu erkennen. Ungeprüfte Produkte bergen ein unkalkulierbares Verletzungsrisiko. Die gesundheitlichen Risiken dürfen nicht unterschätzt werden, auch bei zugelassenem Feuerwerk. Insbesondere unter Alkoholeinfluss steigt die Unfallgefahr nochmals an. Die Palette möglicher Verletzungen reicht von Gehörschäden über verbrannte oder abgerissene Finger bis hin zu schwersten Augenverletzungen.

An Silvester und Neujahr gilt auch in diesem Jahr ein generelles Verbot für „Himmelslaternen“, die ihr Brandrisiko unkontrolliert in die Ferne tragen. Außerdem dürfen nur erwachsene Personen handelsübliche „Silvesterraketen“, „Kracher“ und „Böller“ (Kategorie 2 – früher Feuerwerksklasse II) und auch nur am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. 

Wer gegen ein Abbrennverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld nach dem Sprengstoffgesetz, das im Extremfall bis zu 50.000 Euro betragen kann.