Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung behinderter Menschen erbracht werden.
Ihr wollt mit eurer Band auftreten und wisst nicht, ob das im Sinne des Jugendarbeitsschutzes ist? Du möchtest einen Ferienjob annehmen und weißt nicht wie lange du arbeiten darfst? Informationen dazu findest du im Jugendarbeitsschutzgesetz.
Sie möchten erfahren, was zu beachten ist, wenn Ihr Kind bei einem Tanzauftritt mitwirkt? Sie werben Kinder für einen Theaterauftritt bei Veranstaltungen und möchten sich rechtlich beraten. Bitte informieren Sie sich in der Kinderarbeitsschutzverordnung.
Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken berät, ist für die Umsetzung verantwortlich und informiert umfassend auf seiner Internetseite.