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Stadt Coburg

Kommunale Jugendarbeit

Kinder- und Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz hat die Aufgabe Kinder und Jugendliche (Minderjährige/unter 18-Jährige) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien zu schützen.

Jugendlicher mit starken Armen als Schatten

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche stärken und schützen, indem es den Zugang zu gesundheitsgefährdenden Produkten, zu Kinofilmen und Medien sowie Aufenthalte an bestimmten Orten in der Öffentlichkeit an bestimmte Altersstufen bindet.

Den aktuellen Gesetzestext finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de (Öffnet in einem neuen Tab)

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Die Broschüre "Jugendschutz – verständlich erklärt" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt Antworten auf viele Fragen rund um den Jugendschutz. Sie soll es Kindern, Jugendlichen und Eltern erleichtern, den Überblick zu behalten: über Verbote und das, was erlaubt ist.

Ergänzt wird die Broschüre durch das umfangreiche Internetportal „Jugendschutz Aktiv“, das weitere Informationen, Links und Beispiele vor allem für Eltern, Erziehende, Gewerbetreibende und Veranstalter enthält.

  • Kommunale Jugendarbeit
    Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.
  • Wer/Wie/Was ist die
    Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet.
  • Kommunale Jugendarbeit
    Junge Menschen arbeiten, leben, spielen, lernen, lieben in sozialen Netzwerken. Die Möglichkeiten von facebook, instagramm, whatsapp ... sind groß, das Wissen um Nutzungsfallen sind eher gering.
  • Neben- und ehrenamtlich Tätige
    Personen, die neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, benötigen ein erweitertes Führungszeugnis. Dieses können Sie bei der örtlich für Sie zuständigen Gemeinde beantragen.
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