Namenswechsel (im Rahmen der Änderung des Geschlechts); Anmeldung
Transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen soll es erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister ändern zu lassen.
Beschreibung
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird. Die Anmeldung kann über das unten abgebildete Online-Formular vorgenommen werden.
Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben. Ein gerichtlich bestellter Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts.
Besondere Hinweise
Vor der Abgabe einer Erklärung von Minderjährigen ist gemäß den Regelungen des Selbstbestimmungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 4 SBGG) vom Erklärenden zu versichern, dass eine Beratung stattgefunden hat.
Die Beratung muss umfassend informieren und sicherstellen, dass dem Erklärenden die Tragweite der Folgen bewusst sind.
Der Erklärende muss glaubhaft darlegen, zu welchem Zeitpunkt, durch welche Stelle und durch welche Person die Beratung stattgefunden hat.
Für diese Beratung kommen zum Beispiel folgende Stellen in Betracht:
Berufsangehörige mit einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten)
Fachärztinnen und Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie
Fachärztinnen und Fachärzte der Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Ärztinnen und Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
Ärztinnen und Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse
Ärztinnen und Ärzte mit psychotherapeutischer Weiterbildung, sofern sie auch psychotherapeutische Erfahrungen mit dem Altersspektrum haben
Die Kosten für die Beratung müssen unter Umständen selbst getragen werden.
Ohne einen Zusammenhang mit einer Krankheit ist eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Weitere Informationen können bei der Stelle eingeholten werden, die die Beratung anbietet.
Verfahrensablauf
Das Selbstbestimmungsgesetz wird zum 01.11.2024 in Kraft treten. Drei Monate vor Abgabe dieser Erklärung muss die Absicht der Änderung beim Standesamt angemeldet werden. Die Möglichkeit der Anmeldung besteht ab dem 01.08.2024.
Sie können sich demnach gern ab dem 01.08.2024 schriftlich zur Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens nach dem SBGG bei uns anmelden. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter dem Punkt Online-Verfahren. Wir weisen darauf hin, dass Anmeldungen, die vor dem 01.08.2024 beim Standesamt Coburg eingehen, nicht berücksichtigt werden können.
Eine abgegebene Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt beurkundet wird.
Sie werden daher gebeten, sich frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Anmeldefrist bzw. spätestens vor Ablauf der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer der Anmeldung mit uns in Verbindung zu setzen.
Gern vereinbaren wir dann einen entsprechenden Termin mit Ihnen.
Fristen
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
Dokumente
Benötigte Unterlagen:
gültige/s Ausweisdokument/e aller Beteiligten
aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
ggf. Nachweis über Eheschließung oder Lebensparnterschaft
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Das Standesamt informiert Sie nach Eingang Ihrer Anmeldung über die konkret vorzulegenden Nachweise.
Gebühren
Für jede Erklärung fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro an. Wenn eine Änderung des Geschlechts sowie des Vornamens gewünscht ist, beträgt die Gebühr 60,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Änderung des Geschlechtseintrags online voranmelden
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.