Beschreibung
Für Eltern mit geringem Einkommen können wir einen Teil oder alle Beiträge für die Kinderbetreuung übernehmen. Dafür müssen wir Ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse prüfen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Alg2-Leistungen (Hartz IV) beziehen, Wohngeld, Kinderzuschlag (KIZ) oder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, übernehmen wir die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe, eine Einkommensberechnung ist in diesen Fällen nicht nötig.
Ändern sich Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, kann die Kostenübernahme wegfallen. Daher müssen Sie uns darüber informieren. Es folgen ein paar Beispiele, wie sich Ihre Verhältnisse ändern können: Arbeitsaufnahme, Änderung der Einkommensverhältnisse, Wegzug aus Coburg, Aus- oder Zuzug eines Angehörigen, Beantragung/Bewilligung anderer Sozialleistungen, Verlassen der Tageseinrichtung, Maßnahmen über die Agentur für Arbeit (gem. SGB III).
Auch Änderungen der Buchungszeiten müssen Sie rechtzeitig spätestens im Monat der Änderung im Amt für Jugend und Familie vorgelegen. Dazu reicht ein schriftlicher Nachweis der Buchungszeiten.
Machen Sie falsche oder unvollständige Angaben oder Versäumen Sie es Änderungen uns mitzuteilen, können wir die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückfordern.
Fristen
Die Gewährung dieser Jugendhilfeleistung ist einkommensabhängig und kann ab dem Monat erbracht werden, in welchem der Antrag bei der Stadtverwaltung eingegangen ist. Werden erforderliche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages nicht abgegeben, kann der Antrag nicht bearbeitet und auf Grund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
Dokumente
Zur Durchführung der Berechnung - gemäß den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetztes - benötigen wir folgende Unterlagen:
- Nettoverdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate von Kindsvater und/oder Kindsmutter
- Elterngeldbescheid/Erziehungsgeld
- Bescheide der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld I, Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen, BaföG/BAB-Bescheid, Rentenbescheid, Grundsicherungsbescheid, Bescheid über Leistungen des Asylbewerbergesetzes, Bescheid über Krankengeld
- Kindergeldbescheid bzw. Kontoauszug
- Bescheid über den Kinderzuschlag von der Familienkasse Hof
- Nachweise über Kindesunterhalt oder Bescheid über Unterhaltsvorschussleistungen
- Ehegattenunterhalt
- Bescheid über Waisenrente, Witwenrente
- Mietvertrag
- bei Eigenheim: mtl. Zinszahlungen, Betriebskosten (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung-, Abfallgebühren)
- Wohngeldbescheid/Lastenzuschussbescheid (ist immer als vorrangige Leistung zwingend in der Wohngeldstelle zu beantragen!)
- Versicherungen: z.B. Privathaftpflicht, Personenunfall, Hausrat, Riester-Rente (hier sind auch die staatlichen Zulagen vorzulegen)
- weitere Einkünfte die in der o.g. Aufzählung nicht genannt sind
Bei Empfängern von Alg2 (Hartz IV), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG reicht zur Übernahme der Kinderbetreuungskosten der vollständig ausgefüllte Antrag und der aktuell gültige Bewilligungsbescheid der Sozialleistung aus.
Anträge / Formulare
Online-Verfahren
Online-Dienste
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Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungskosten
Ihren Antrag auf Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungskosten nach SGB II bzw. SGB VIII können Sie bequem online stellen.
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Übernahme Kinderbetreuungskosten | 09561 89-1511 |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Claudia Hagen | 09561 89-2518 | |
Frau Yvonne Unger | 09561 89-1514 |