Beschreibung
Demnach unterstehen seit 2009 der Zuständigkeit des Stadtarchivs
- alle Heiratsbücher von 1876 bis 1928
- alle Geburtenbücher von 1876 bis 1898 und
- alle Sterbebücher 1876 bis 1978
In den Folgejahren (seit 2009) kommt jeweils ein weiterer Jahrgang hinzu.
Im Stadtarchiv verwahrte Personenstandsunterlagen können als Archivgut benutzt werden, soweit ein „berechtigtes Interesse“ an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und Schutzfristen nicht entgegenstehen.
Das „berechtigte Interesse“ liegt laut § 7 (1 und 2) StadtarchivS PDF-Datei 74,78 kB insbesondere vor, „wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt“.
Grundsätzlich gelten für die Benutzung von personenbezogenem Archivgut die Fristen der StadtarchivS § 9 Abs. 1 bzw. (§ 10 Abs. 3 Bay ArchivG). Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf daher erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.
Die Zulassung zur Benutzung kann darüber hinaus versagt oder von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn z. B. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen.
Aus konservatorischen Gründen ist eine Benutzung der Personenstandsunterlagen nur durch Erteilung von schriftlichen Auskünften und/oder durch Überlassung von Kopien möglich.