Eheschließung im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister
Beschreibung
Eine Eheschließung im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für
deutsche Staatsangehörige
Personen mit deutschem Personalstatus (anerkannte Flüchtlinge & Asylberechtigte)
Antragsberechtigte sind
die Ehegatten selbst
sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder
Dokumente
Eheurkunde im Original
Pässe beider Ehegatten
Geburtsurkunden beider Ehegatten
Nachweise aller Vorehen zu Eheschließung und Auflösung
Alle ausländischen Dokumente mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland anerkannten Übersetzers
Gebühren
Beurkundung im Eheregister: 50,00 EUR + zusätzlich 30,00 EUR je Beachtung zuzständischen Rechts
Eheurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: 12,00 EUR
Weitere Kosten können je nach Einzelfall anfallen.