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Stadt Coburg

Ordnungsamt

Fischereiaufseher; Beantragung der Bestellung

Beschreibung

Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestellt.

Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen

  • die Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und
  • die Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie ggfs. bei deren Verfolgung mitzuwirken.

Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitingsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.

Fischereiaufseher dürfen

  • jederzeit bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins und des Fischereierlaubnisscheins verlangen sowie mitgeführte Fanggeräte, gefangene Fische und Fischaufbewahrungsbehältnisse besichtigen,
  • im Verdachtsfall und zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinnen von Art. 61 Abs. 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG Platzverweise aussprechen sowie ggfs. gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine ebenso sicherstellen wie unberechtigt erlangte Fische und andere Sachen.

Wird von den Fischereiausübungsberechtigten trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen einen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.

Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.