Sobald die Genehmigung vorliegt, kann die Schlachtung im Herkunftsbetrieb unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt werden:
a) Termin und Ort der Schlachtung sowie Art, Kategorie und Zahl der Schlachttiere werden mindestens drei Tage (Datum, Uhrzeit) vor dem beabsichtigten Schlachttermin dem amtlichen Tierarzt (bzw. der zuständigen Veterinärbehörde) bekanntgegeben und entsprechend abgestimmt.
b) Der Eigentümer der Schlachttiere informiert den Schlachthof über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der geschlachteten Tiere beim Schlachthof.
c) Vor Beginn der Schlachtung werden folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch den amtlichen Tierarzt / die amtliche Tierärztin bereitgehalten:
- Identitätsnachweise der Tiere
- Lebensmittelketteninformation
- Sachkundenachweise nach Tierschutz-Schlachtverordnung
- Standardarbeitsanweisungen nach VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
d) Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb wird ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin durchgeführt.
e) Sofern die Betäubung/Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, mittels Kugelschuss beabsichtigt ist, muss hierfür eine waffenrechtliche Schießerlaubnis des/r zuständigen Ordnungsamtes/Waffenbehörde sowie eine tierschutzrechtliche Einwilligung des Veterinäramtes vorliegen.
f) Bei Entblutung außerhalb der ME (vorausgesetzt Betrieb bzw. Schlachtort unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen – bezogen auf die für die Tierseuche gelisteten Tierarten gem. DVO (EU) 2018/1882) wird das Blut ohne Kontamination des Erdbodens aufgefangen und als KAT 2-Material entsorgt.
Solange die wesentlichen und zeitaufwändigen Teile der Schlachtung (Ausweiden, Zurichten) in einem Schlachthof erfolgen und die Fleischuntersuchung in einem Schlachthof abgeschlossen wird, ist die Formulierung „in einem Schlachthof geschlachtet“ in Art. 10 lit. b, d und o VO (EG) Nr. 1069/2009) zutreffend und somit eine Kategorisierung dieser TNP als Material der Kategorie 3 möglich.
Voraussetzung: keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit bzw. keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit. Das Blut darf, sofern diese Option genutzt werden soll, nicht bereits im Herkunftsbetrieb entsorgt werden, sondern muss mit dem Schlachtkörper bei der FU vorliegen.
g) Die Entfernung von Magen und Darm darf vor Ort unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen. Alle entfernten Eingeweide begleiten das geschlachtete Tier zum Schlachthof und sind zu jedem einzelnen Tier gehörend identifizierbar.
h) Geschlachtete Tiere werden direkt, ohne ungerechtfertigte Verzögerung und unter Einhaltung der Hygieneanforderungen zum o. g. Schlachthof befördert.
i) Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden liegen, werden die geschlachteten Tiere von Beginn an gekühlt. Ein aktives Kühlen ist nicht erforderlich, wenn die klimatischen Bedingungen es zulassen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".