Größe der Abfallbehälter
Die Müllentsorgung bei privaten Haushalten berechnet sich nach der Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen. Für den Restmüll (schwarze Tonne) gilt 20 l Fassungsvermögen pro Person und Woche, für Wertstoffe je 10 l pro Person und Woche, d.h. je 10 l Füllraum der grünen Tonne (Pappe, Papier, Kartonagen) und der gelben Tonne (Leichtverpackungen).
Hierbei wird grundsätzlich der kleinste Behälter, der das erforderliche Volumen aufnehmen kann, zur Verfügung gestellt. Sind aufgrund der Personenanzahl mehrere Behälter nötig, wird nur die geringstmögliche Behälteranzahl bereitgestellt.
Sollte Ihnen das zugeteilte Fassungsvermögen für Wertstoffe nicht ausreichen, erhalten Sie auf Anfrage kostenlos größere (gelbe und grüne) Behälter. Auch für Restmüll kann Ihnen ein (schwarzer) Abfallbehälter mit größerem Fassungsvermögen zur Verfügung gestellt werden, allerdings wird Ihnen hierfür die entsprechende Gebühr berechnet.
Verfügbar sind Abfallbehälter mit Fassungsvermögen:
Sie sind Mieter?
Der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht sind Sie als Mieter für die zeitnahe An-, Ab- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes verantwortlich.
Nur durch die fristgerechte Meldung, ist es möglich, die Gebührenberechnung und die Behälter dementsprechend anzupassen.
Haupt- und Nebenwohnsitz
Grundsätzlich gilt, dass Sie die Gebühr für die Abfallentsorgung immer in Coburg entrichten müssen, sofern Sie mit einem Wohnsitz hier gemeldet sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der in Coburg gemeldete Wohnsitz Haupt- oder Nebenwohnsitz ist.
Haben Sie Haupt- und Nebenwohnsitz in Coburg, wird Ihnen die Gebühr für die Abfallentsorgung natürlich nur am Hauptwohnsitz berechnet.
Haftung
Die überlassenen Behältnisse sind und bleiben Eigentum des Kommunalunternehmens CEB.
Wird Ihr Abfallbehältnis beschädigt oder kommt es abhanden, müssen Sie dies dem Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb unverzüglich melden. Für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen haftet der Anschlusspflichtige bzw. der Nutzungsberechtigte.
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anschlusspflicht entfällt, d.h. wenn Ihre Abmeldung im Einwohnermeldeamt erfolgt ist.