Beschreibung
Es kann verschiedene Gründe geben, warum Sie nicht wollen, dass andere Menschen und private Stellen bei uns Informationen über Sie abfragen dürfen. Können Sie im Bürgerbüro glaubhaft machen, dass bei der Weitergabe Ihre Daten eine Gefahr für Sie oder eine Ihnen nahestehende Person entsteht, können Ihre Meldedaten gesperrt werden. Einen bestimmten Beruf auszuüben reicht nicht für eine solche Auskunftssperre aus.
Eine Auskunftssperre ist außerdem immer auf einen bestimmten Schutzweck bezogen. Wird dieser von der Auskunft nach Ansicht des Bürgerbüros nicht berührt, kann trotz Sperre eine Auskunft erteilt werden.
Eine Auskunftssperre ist immer auf zwei Jahre befristet. Sie können aber immer eine Verlängerung beantragen.
Wann liegt eine Gefahr vor?
Wenn für Sie oder Ihnen nahestehende Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit besteht, kann eine Auskunftssperre erteilt werden. Auch mit dem Schutz vor Bedrohung, Beleidigung und unbefugten Nachstellungen (Stalking) ist eine Auskunftssperre zu begründen.
Ganz ohne Angabe von Gründen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen. Übermittlungssperren betreffen zum Beispiel die Anfragen von Parteien und Wählergemeinschaften im Vorfeld von Wahlen. Auch Geburts- und Ehejubiläen dürfen von bestimmten Gruppen angefragt werden. Sie müssen der haben die mehrere Wohnsitze, müssen Sie in allen Kommunen der Datenweitergabe widersprechen. Die Übermittlungssperre gilt unbefristet. Steuerrelevante Informationen sind von der Übermittlungssperre immer ausgenommen.