Bei der Anzeige des Baubeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über den bevorstehenden Baubeginn informieren.
Durch die Anzeige des Baubeginns soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Bauüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie den Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor Baubeginn an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Baueinstellung anordnen.
Besondere Hinweise
Den „Baubeginn“ müssen Sie auch anzeigen, wenn Sie eine Anlage beseitigen und dies anzeigen müssen.
Voraussetzungen
Den Baubeginn müssen Sie anzeigen, wenn:
Sie mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens beginnen,
Sie die Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten wiederaufnehmen oder
Sie eine Anlage anzeigepflichtig beseitigen.
Dies gilt ebenso für ein von einer Teilbaugenehmigung umfasstes Vorhaben sowie für Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ mit den erforderlichen Anlagen bei der Bauordnung im Stadtbauamt ein. Eine mündliche Anzeige genügt nicht. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung noch nicht abgelaufen ist. Ferner kann sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Bauüberwachung vorbereiten.
Digitale Einreichung ist aktuell noch nicht möglich.
Fristen
Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Dokumente
ggf. Bescheinigung Standsicherheit I (Formblatt siehe unter "Formulare") Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
ggf. Bescheinigung Brandschutz I (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
ggf. Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.