Beschreibung
Die Bürgerversammlung dient der Information der Stadtbürger*innen, der Erörterung städtischer Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Stadtrat.
Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung städtischer Angelegenheiten einzuberufen. Eine Bürgerversammlung muss darüber hinaus innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 2,5 % der Stadtbürger*innen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Entsprechende Antragsmöglichkeiten gelten in Stadtteilen, die bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung (18.01.1952) noch selbständige Gemeinden waren. Die Tagesordnung darf nur städtische Angelegenheiten beinhalten. Die Einberufung einer Bürgerversammlung kann nur einmal im Jahr beantragt werden.
Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter oder Vertreterin. Das Wort kann grundsätzlich nur Stadtbürgern erteilt werden; Ausnahmen hiervon kann jedoch die Bürgerversammlung beschließen.
Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten vom Stadtrat behandelt werden.