Beschreibung
Zusammen mit der Stadt Coburg unterstützt und entschädigt der Freistaat Bayern in bestimmten Fällen Eigentümer*innen, die Arbeiten an einem Bau- oder Bodendenkmal durchführen (müssen).
Sind die Kosten für die Maßnahme den Verantwortlichen nicht zuzumuten, kann ein Zuschuss oder ein zinsgünstiges oder zinsloses Darlehn gewährt werden. Form und Höhe hängen immer von den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Bei Zuschüssen ab einer Höhe von 250.000 EUR wird muss außerdem eine notariell beurkundete, beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Erhalt des Denkmals im Grundbuch eingetragen werden. Räume für Gottesdienste sind davon ausgenommen. In Einzelfällen können weitere Auflagen festgelegt werden.
Besondere Hinweise
Neben dem Entschädigungsfonds gibt es noch weitere Förderungen für den Erhalt von Denkmälern. Auch private Vereinigungen und Stiftungen können einen Zuschuss leisten.
Neben Zuschüssen und Darlehen können Sie häufig auch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die auf Denkmaleigentümer zugeschnitten sind. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt stellt das Landesamt für Denkmalpflege aus.
Voraussetzungen
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) kommen in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzen u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Zuschüsse und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, müssen Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i.d.R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragen die Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds:
- Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde geeignete Objekte aus.
- Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und führt die Maßnahmen in einer Planungsliste.
- Aus der Planungsliste schlägt das Landesamt für Denkmalpflege für die zweimal jährlich stattfindende Abstimmung mit dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag Maßnahmen vor, bei denen das Verfahren zur Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds eingeleitet wird. Auf dieser Grundlage erteilt das Landesamt für Denkmalpflege durch Weiterleitung von Teil I des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde die Freigabe zur Antragstellung. Der Denkmaleigentümer erhält hiervon nachrichtlich eine Kopie. Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
- Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil II des Datenbogens) und übermittelt diese mit den denkmalfachlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege. Parallel dazu informiert sie den Denkmaleigentümer über die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegenden Unterlagen für die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers). Der Denkmaleigentümer erhält von Teil II des Datenbogens nachrichtlich eine Kopie.
- Das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt die wesentlichen fachlichen Parameter zum Instandsetzungsverfahren für die Zumutbarkeitsprüfung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Teil III des Datenbogens). Der Denkmaleigentümer erhält hiervon eine Kopie.
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe der Zuwendung verbindlich fest. Das Landesamt für Denkmalpflege erlässt auf dieser Grundlage unter Vorbehalt den Bescheid (Zuwendungsbescheid bzw. 1. Bescheid).
- Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt die Höhe der zustehenden Zuwendungen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege abschließend über die Höhe der Zuwendung und macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend (Schlussbescheid bzw. 2. Bescheid).
Fristen
Wenn Sie Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Eine Förderung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege.
Dokumente
- Die im weiteren Verfahren erforderlichen Unterlagen sind aus Teil II des Datenbogens sowie aus den Fallgruppen bezogenen Formblättern "Unterlagen Zumutbarkeitsprüfung" ersichtlich (siehe unter "Formulare").
Soweit die Vorlage eines sog. Liquiditätsgutachtens erforderlich ist, kann das Muster unter "Formulare" verwendet werden.
Anträge / Formulare
- Datenbogen I - Stammdaten, Kosten und Finanzierungsvorschlag (Öffnet in einem neuen Tab)(wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ausgefüllt)
- Datenbogen II - Antrag mit Anlage des Denkmaleigentümers (Öffnet in einem neuen Tab)(wird durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausgefüllt)
- Datenbogen Teil III - Mitteilung der wesentlichen Parameter an StMWK zur Zumutbarkeitsprüfung (Öffnet in einem neuen Tab)(wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ausgefüllt)
- Muster für Liquiditätsgutachten (Öffnet in einem neuen Tab)
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage
- Art. 4 Abs. 3 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Erhaltung von Baudenkmälern (Entschädigungsfonds) - Art. 22 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Leistungen - Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Denkmalschutz / Untere Denkmalschutzbehörde | 09561 89-1634 |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Frau Katrin Weber | 09561 89-1634 |
Ähnliche Dienstleistungen
Links und Downloads
- Landesamt für Denkmalpflege - Informationen für Denkmaleigentümer (Öffnet in einem neuen Tab)
- Denkmalschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Landesamt für Denkmalpflege - Zuschüsse und Steuervergünstigungen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Landesamt für Denkmalpflege - Entschädigungs-Fonds (Öffnet in einem neuen Tab)