Beschreibung
Ehegatten können bestimmen, ob und welchen Namen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden.
Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung kann zu einem späteren Zeitpunkt, auch nach Auflösung der Ehe erfolgen und einmalig widerrufen werden.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen.
Gleiches gilt für Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern.
Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, kann durch eine Rechtwahl auch das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten angewandt werden. Dann richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem jeweiligen ausländischen Recht.